Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43201
OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16 (https://dejure.org/2016,43201)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2016 - 10 S 5.16 (https://dejure.org/2016,43201)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. November 2016 - 10 S 5.16 (https://dejure.org/2016,43201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,43201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Abstandsflächenrechtliche Berücksichtigung einer einem Staffelgeschoss vorgebauten Pergola; abstandsflächenrechtlich relevante fiktive seitliche Raumabschlüsse

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 S 2 BauO BE 2005, § 6 Abs 5 S 1 BauO BE 2005, § 6 Abs 6 S 1 Nr 1 BauO BE 2005, § 6 Abs 6 S 1 Nr 2 BauO BE 2005, § 6 Abs 6 S 2 BauO BE 2005, § 68 BauO BE 2005, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Abstand; Abstandsfläche; Abstandsverstoß; Abweichung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; atypische Grundstückssituation; Außenwand; Beschwerde; Dachterrasse; gebäudegleiche Wirkung; Lärmemissionen; Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung; natürliche Geländehöhe; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - 2 A 126/15

    Ordnungsbehördliches Einschreiten zur Beseitigung eines im Bereich der Terrasse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Bei Würdigung aller Umstände spricht daher viel dafür, der Pergola angesichts ihrer Höhe von deutlich über 2 m, ihrer Ausmaße, ihres optisch durchaus massiven Erscheinungsbildes sowie ihrer Nutzung zu Aufenthaltszwecken eine gebäudegleiche Wirkung zuzusprechen (vgl. etwa zu einer freistehenden begrünten Holzkonstruktion OVG NW, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 A 126/15 -, juris Rn. 12 ff.; allgemein zur gebäudegleichen Wirkung Broy-Bülow, in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 15 ff.).

    Dies umfasst den Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten und der nicht gewollten Wahrnehmung der Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 1 B 14.819 -, juris Rn. 17; OVG NW, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 A 126/15 -, juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Abweichung allein an den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts wie ausreichende Belüftung und Belichtung sowie Sozialabstand und Wohnfrieden zu messen, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach angesichts der detaillierten Regelungen in § 6 BauO Bln, die einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard gewährleisten sollen, eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig ist (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 51; Beschluss vom 27. März 2014 - OVG 10 S 5.13 -, juris Rn. 11; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 60; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 3; ebenso etwa ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 49; OVG MV, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 3 L 218/13 -, juris Rn. 5).

    Eine Teilaufhebung ist nur dann möglich, wenn die Baugenehmigung materiell-rechtlich teilbar ist, wenn also die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt zu verändern (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 64 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 10.07.2015 - 15 ZB 13.2671

    Zur Frage, ob ein abstandsflächenrechtlich privilegiertes Grenzgebäude (Art. 6

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die dem Wohnbereich im 5. OG vorgelagerte Dachterrasse abstandsflächenrechtlich relevant, wobei dahinstehen kann, ob dies aus einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung folgt oder sie als Vorbau zur Außenwand des 5. OG anzusehen ist (vgl. hierzu etwa ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 ZB 13.2671 -, juris Rn. 10 ff.).

    Als oberer Bezugspunkt für die der Abstandsflächenberechnung zugrunde zu legende Wandhöhe ist dabei die Oberkante des Terrassengeländers heranzuziehen (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 ZB 13.2395 -, juris Rn. 2 f. zu einer Terrassenumwehrung aus Glas; Beschluss vom 10. Juli 2015, a.a.O., Rn. 16), die hier nach der Planzeichnung "Schnitt DD" eine Höhe von 18, 10 m hat, wobei dies auf eine Geländehöhe von 36, 40 m ü. NN bezogen ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 2 S 44.12

    Abstandsflächenvorschriften; Abweichung; atypische Grundstückssituation

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Soweit das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine Belastung des Antragstellers durch die Abstandsflächenunterschreitung erkennbar sei, hat der Antragsteller zutreffend dargelegt, dass bereits die objektive Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften ein Abwehrrecht des Nachbarn begründet, ohne dass es auf das Vorliegen einer tatsächlichen Beeinträchtigung ankommt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.), und dass hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abweichungsentscheidung bestehen.

    Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Abweichung allein an den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts wie ausreichende Belüftung und Belichtung sowie Sozialabstand und Wohnfrieden zu messen, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach angesichts der detaillierten Regelungen in § 6 BauO Bln, die einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard gewährleisten sollen, eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig ist (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 51; Beschluss vom 27. März 2014 - OVG 10 S 5.13 -, juris Rn. 11; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 60; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 3; ebenso etwa ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 49; OVG MV, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 3 L 218/13 -, juris Rn. 5).

  • OVG Thüringen, 26.02.2002 - 1 KO 305/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Widerspruch; Treu und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die dem Wohnbereich im 5. OG vorgelagerte Dachterrasse abstandsflächenrechtlich relevant, wobei dahinstehen kann, ob dies aus einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung folgt oder sie als Vorbau zur Außenwand des 5. OG anzusehen ist (vgl. hierzu etwa ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 ZB 13.2671 -, juris Rn. 10 ff.).

    Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Abweichung allein an den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts wie ausreichende Belüftung und Belichtung sowie Sozialabstand und Wohnfrieden zu messen, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach angesichts der detaillierten Regelungen in § 6 BauO Bln, die einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard gewährleisten sollen, eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig ist (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 51; Beschluss vom 27. März 2014 - OVG 10 S 5.13 -, juris Rn. 11; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 60; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 3; ebenso etwa ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 49; OVG MV, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 3 L 218/13 -, juris Rn. 5).

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die dem Wohnbereich im 5. OG vorgelagerte Dachterrasse abstandsflächenrechtlich relevant, wobei dahinstehen kann, ob dies aus einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung folgt oder sie als Vorbau zur Außenwand des 5. OG anzusehen ist (vgl. hierzu etwa ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 ZB 13.2671 -, juris Rn. 10 ff.).

    Eine Einschränkung der Nutzbarkeit führt hier weder dazu, dass das Vorhaben konstruktiv geändert werden müsste, noch wird seine Realisierbarkeit und sinnvolle Nutzung in Frage gestellt, weshalb hier eine Beschränkung der Außervollzugsetzung der Baugenehmigung zur Wahrung der Interessen des Antragstellers als ausreichend erscheint (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 08.11.2010 - 4 B 43.10

    Beurteilungszeitpunkt für Drittschutz; Wirkkraft der Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Die nachträgliche Abweichungsentscheidung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erhobenen Nachbarwiderspruchs auch zu berücksichtigen, weil sie sich zugunsten des Bauherrn auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - BVerwG 4 B 43.10 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - OVG 10 N 39.08 -, juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 03.12.2014 - 1 B 14.819

    Der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften erfasst auch den sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Dies umfasst den Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten und der nicht gewollten Wahrnehmung der Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 1 B 14.819 -, juris Rn. 17; OVG NW, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 A 126/15 -, juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 7 A 3852/06

    Bemessung der Wandhöhe bei Dachterrasse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Als oberer Bezugspunkt für die der Abstandsflächenberechnung zugrunde zu legende Wandhöhe ist dabei die Oberkante des Terrassengeländers heranzuziehen (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 ZB 13.2395 -, juris Rn. 2 f. zu einer Terrassenumwehrung aus Glas; Beschluss vom 10. Juli 2015, a.a.O., Rn. 16), die hier nach der Planzeichnung "Schnitt DD" eine Höhe von 18, 10 m hat, wobei dies auf eine Geländehöhe von 36, 40 m ü. NN bezogen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16

    Widerspruch gegen Baugenehmigung für Wohnanlage; Nachbar; Antrag auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
    Insoweit ist anerkannt, dass bei Fehlen von Außenwänden im Rahmen der Anwendung des § 6 BauO Bln die fiktive Außenwandfläche zu berücksichtigen ist (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2015 - 10 B 6.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung nach dem Recht der DDR; Unterbrechung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 10 S 31.10

    Nachbarwiderspruch; unbeplanter Innenbereich; Eigenart der näheren Umgebung;

  • VGH Bayern, 26.03.2015 - 2 ZB 13.2395

    Abweichung; Dachterrasse; Atypik

  • OVG Sachsen, 13.08.2012 - 1 B 242/12

    Möglichkeit der Annahme der Teilbarkeit einer Baugenehmigung gegen den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 10 S 5.13

    Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Nachbarwiderspruch;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 10 N 39.08

    Baugenehmigung für Windkraftanlage; Windfarm; Einvernehmen der Gemeinde;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2014 - 3 L 218/13

    Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts

  • OVG Berlin, 25.03.1993 - 2 S 4.93

    Nachbarschutz; Abstandsflächen; Außenwand; Schmalseitenprivileg;

  • VGH Bayern, 07.08.2012 - 15 CS 12.1147

    Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter; Baueinstellung; Teilbarkeit einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17

    Gebäudegleiche Wirkungen von Aufschüttungen und Abgrabungen; Verletzung des

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei Klagen von Nachbarn, die ihr eigenes Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, in der Regel diesen Betrag - bzw. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Betrag (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) - festzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in Rede stehende Baugenehmigung ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus betrifft (für Mehrfamilienhäuser vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 25 und vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 29, wegen des vorläufigen Rechtsschutzes dort jeweils ebenfalls halber Streitwert in Höhe von 3.750 Euro).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 10 N 66.18

    Nachbarstreit - Lichtimmissionen - glasierte Dachziegel - Anfechtung der

    Auch im Übrigen begegnet es keinen rechtlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats zur Teilbarkeit von Baugenehmigungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris Rn. 27) festgestellt hat, die vom Kläger beantragte Teilaufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Regelung der Dacheindeckung sei nicht möglich, weil ein Einfamilienhaus ohne Dacheindeckung nicht denkbar sei (UA S. 6).

    Das gilt hier für das geläufige Problem der Teilbarkeit einer Baugenehmigung und für die dazu ergangene und veröffentlichte Rechtsprechung, wie die vom Verwaltungsgericht (UA S. 6) zitierte Entscheidung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris Rn. 27), die sowohl im Landesrechtsportal Brandenburg (https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/) als auch im Landesrechtsportal Berlin (https://gesetze.berlin.de/bsbe/) für jedermann kostenfrei zugänglich ist.

  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2023 - 7 K 1178/20

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus - (kein) Verstoß

    Als oberer Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhe der maßgeblichen westlichen Außenwand des genehmigten Bauvorhabens ist die Oberkante der Brüstung der Dachterrasse anzusetzen, weil sie trotz ihrer transparenten Ausgestaltung als Bestandteil der Wand anzusehen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 ZB 13.2395 -, juris Rn. 2 f. und OVG Münster, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris Rn. 5 sowie - dem offenbar folgend - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris Rn. 10).

    Eine abweichende Bauausführung können die Kläger nach einem entsprechenden Vorverfahren allein im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten geltend machen (vgl. etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 2 A 182/07 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris Rn. 15 a.E.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 10 S 69.20

    Beschwerde; Baugenehmigung; Befreiung GFZ; Nachbarwiderspruch; Eckbebauung im

    Auch bei einer rein schutzzweckorientierten Auslegung von § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO Bln (vgl. OVG Bln-Bbg Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 - juris Rn. 14) und unter Berücksichtigung der rechtlichen Situation, dass dem Nachbarn Drittschutz unabhängig davon zukommt, ob durch die Verkürzung der Abstandsflächen, die mit der Abweichung zugelassen wurde, eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt wird, wäre im Hinblick auf die Wahrung der Schutzziele des § 6 BauO Bln konkret darzulegen, welche generell nachbarschützenden Belange durch die zugelassene Abweichung verletzt sein könnten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20

    Sicherung eines ausreichenden Sozialabstands durch Abstandsflächen; Balkonanbau

    Dieser Ansatz folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die bei Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, so bei einer mit einem Geländer versehenen Dachterrasse, die Oberkante des Terrassengeländers als oberen Bezugspunkt für die der Abstandsflächenberechnung zugrunde zu legende Wandhöhe herangezogen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 - juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 06.07.2017 - 13 K 97.16

    Erforderlichkeit eines Widerspruchverfahrens gegen eine nicht bekanntgegebene

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg lösen Dachterrassen Abstandsflächen aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VG Berlin, 29.11.2019 - 19 L 443.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauvorhaben des Nachbarn

    Auch wenn das Gesetz - anders als bei Vorbauten gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln - keine konkreten Maßangaben dazu enthält, ab welcher Größe solche Bauteile nicht mehr von der Privilegierung erfasst sind, ist der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln (gültig bis zum 31. Dezember 2016, im Folgenden: a.F.) zu entnehmen, dass sich die gesetzgeberische Vorstellung hinsichtlich des noch zu tolerierenden Umfangs dieser Auskragungen zwischen 0, 3 m und 1, 0 m bewegt (vgl. Abgh.-Drs. 15/3926, S. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris Rn. 6; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 74).
  • VG Berlin, 05.10.2022 - 13 K 215.21
    Davon umfasst ist der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten und der nicht gewollten Wahrnehmung der Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - 10 S 5.16 - juris Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht